Statutenrevision TC Zizers – Synopse

Statutenrevision TC Zizers

Synoptische Darstellung der Änderungen

Neu hinzugefügt
Geändert
Gestrichen
8
Betroffene Artikel
2
Neue Artikel
5
Branchenstandard
12
Neue Absätze
Art. 1 – Name, Sitz und Zweck Geändert
Gültige Fassung
Abs. 1–4

Unverändert

Abs. 5

— nicht vorhanden —

Revisionsvorlage
Abs. 1–4

Unverändert

Abs. 5 (neu)

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

💡 Ergänzung zur geschlechterneutralen Formulierung
Art. 12 – Ethik- und Dopingstatut Geändert ⚡ Branchenstandard
Gültige Fassung
Titel

Ethikstatut

Abs. 1–2

Unverändert

Abs. 3

Der TC Zizers sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem TC Zizers angehören oder zugerechnet werden können, das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.

Abs. 4

Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim TAS in Lausanne angefochten werden.

Abs. 5

— nicht vorhanden —

Revisionsvorlage
Titel

Ethik- und Dopingstatut

Abs. 1–2

Unverändert

Abs. 3 (neu)

Der Verein unterstellt sich dem Doping- und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Tennislehrer, Leiter und Gäste anwendbar.

Abs. 4 (neu)

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping- und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping- und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.

Abs. 5 (neu)

Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping- oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

💡 Erweiterung um Doping-Statut und Anpassung an aktuelle Strukturen gemäss Branchenstandard Sport
Art. 17 – Der Vorstand Geändert ⚡ Branchenstandard
Gültige Fassung
Abs. 1

Der Vorstand besteht aus 5 bis 8 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten (Aktuar), Kassier, Spielleiter, Platzchef und Beisitzern.

Abs. 2

— nicht vorhanden —

Abs. 2 (alt)

Der Präsident wird von der GV bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Abs. 3 (alt)

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist gestattet. Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

Abs. 4 (alt)

Der Vorstand trifft die Wahl des Platzwartes.

Revisionsvorlage
Abs. 1 (neu)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Präsidenten, dem Verantwortlichen für Gesellschaftliches, dem Kassier, dem Spielleiter, dem Platzwart, dem Juniorenverantwortlichen, dem Aktuar und allfälligen Beisitzern.

Abs. 2 (neu)

Im Vorstand müssen die Geschlechter ausgewogen vertreten sein.

Abs. 3

Der Präsident wird von der GV bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Abs. 4

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist gestattet. Der Präsident führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

Abs. 5 (neu)

Der Vorstand trifft die Wahl des Vizepräsidenten.

💡 Ergänzung der Vorstandsressorts und neue Geschlechterquote gemäss Branchenstandard Sport
Art. 17a – Interessenkonflikte Neu ⚡ Branchenstandard
Gültige Fassung

— Artikel nicht vorhanden —

Revisionsvorlage
Abs. 1

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.

Abs. 2

Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.

Abs. 3

Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.

Abs. 4

Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten, so orientiert dieser den Vizepräsidenten.

Abs. 5

Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

💡 Neuer Artikel gemäss Empfehlung Branchenstandard Sport – regelt Sorgfaltspflichten und Ausstandsverfahren
Art. 17b – Annahme von Geschenken Neu ⚡ Branchenstandard
Gültige Fassung

— Artikel nicht vorhanden —

Revisionsvorlage
Abs. 1

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

💡 Neuer Artikel gemäss Empfehlung Branchenstandard Sport – Anti-Korruptionsbestimmung
Art. 19 – Beschlussfähigkeit Vorstand Geändert
Gültige Fassung
Abs. 1

Unverändert

Abs. 2

Er ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Revisionsvorlage
Abs. 1

Unverändert

Abs. 2

Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

💡 Flexiblere Regelung – Risiko der Beschlussunfähigkeit wird reduziert
Art. 20 – Aufgaben der Vorstandsmitglieder Geändert
Gültige Fassung
Abs. 1–3

Unverändert

Abs. 4

Der Platzchef überwacht die Bereitstellung und Instandstellung der Spielplätze und des Materials.

Abs. 5

Unverändert

Abs. 6

Die drei Beisitzer werden mit besonderen Aufgaben betraut.

Abs. 7–8

— nicht vorhanden —

Revisionsvorlage
Abs. 1–3

Unverändert

Abs. 4

Der Platzwart überwacht die Bereitstellung und Instandstellung der Spielplätze und des Materials.

Abs. 5

Unverändert

Abs. 6 (neu)

Der Verantwortliche für Gesellschaftliches ist für die Organisation von Vereinsanlässen und den Einkauf für den Restaurationsbetrieb im Clubhaus zuständig.

Abs. 7 (neu)

Der Juniorenverantwortliche ist für die Organisation des Sommertrainings und des Junioren-Interclubs verantwortlich.

Abs. 8

Die drei Beisitzer werden mit besonderen Aufgaben betraut.

💡 Ergänzung der neuen Vorstandsressorts und Umbenennung Platzchef → Platzwart
Art. 27 – Schlussbestimmungen Geändert
Gültige Fassung
Abs. 1

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 1978 genehmigt. Änderungen wurden an den Generalversammlungen von 1980, 1981, 1984, 1985, 1996, 2004, 2010 und 2011 beschlossen.

Revisionsvorlage
Abs. 1

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 1978 genehmigt. Änderungen wurden an den Generalversammlungen von 1980, 1981, 1984, 1985, 1996, 2004, 2010, 2011 und 2023 beschlossen.

💡 Aktualisierung der Änderungshistorie

Statutenrevision TC Zizers · Synoptische Darstellung · Erstellt für die Generalversammlung